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zu Artikel 75 (Mayr)

Mayr4. AuflNovember 2014

Artikel 75 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 10. Januar 2014 mit,

an welches Gericht der Antrag auf Versagung der Vollstreckung gemäß Artikel 47 Absatz 1 zu richten ist;bei welchen Gerichten der Rechtsbehelf gegen die Entscheidung über den Antrag auf Versagung der Vollstreckung gemäß Artikel 49 Absatz 2 einzulegen ist;

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