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zu § 89 BAO (Tanzer)

Tanzer1. AuflDezember 2015

C.
Aktenvermerke

 

§ 89. (1) Amtliche Wahrnehmungen und Mitteilungen, die der Abgabenbehörde telefonisch zugehen, ferner mündliche Belehrungen, Aufforderungen und Anordnungen, über die keine schriftliche Ausfertigung erlassen wird, schließlich Umstände, die nur für den inneren Dienst der Abgabenbehörde in Betracht kommen, sind, wenn nicht anderes bestimmt und kein Anlass zur Aufnahme einer Niederschrift gegeben ist, erforderlichenfalls in einem Aktenvermerk kurz festzuhalten.

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