§ 88. Soweit nicht Einwendungen erhoben wurden, liefert eine gemäß § 87 aufgenommene Niederschrift über den Gegenstand und den Verlauf der betreffenden Amtshandlung Beweis.
Die Beweiskraft einer Niederschrift als öffentliche Urkunde (dazu s später zu § 168) ist demnach von zweierlei Voraussetzungen abhängig: