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zu § 262 BAO (Althuber)

Althuber1. AuflDezember 2015

9.
Beschwerdevorentscheidung

 

§ 262. (1) Über Bescheidbeschwerden ist nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen.

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