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zu § 261 BAO (Althuber)

Althuber1. AuflDezember 2015

8.
Gegenstandsloserklärung der Beschwerde

 

§ 261. (1) Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären, wenn dem Beschwerdebegehren Rechnung getragen wird

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