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zu § 24 BAO (Unger)

Unger1. AuflDezember 2015

4.
Zurechnung

 

§ 24. (1) Für die Zurechnung der Wirtschaftsgüter gelten bei der Erhebung von Abgaben, soweit in den Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist, folgende Vorschriften:

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