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zu § 23 BAO (Unger)

Unger1. AuflDezember 2015

3.
Scheingeschäfte, Formmängel, Anfechtbarkeit

 

§ 23. (1) Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind für die Erhebung von Abgaben ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Abgabenerhebung maßgebend.

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