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zu § 222 ArbVG Tätigkeitsdauer

Lindmayr8. AuflJuni 2015

Tätigkeitsdauer

960
(1) Die Tätigkeitsdauer des besonderen Verhandlungsgremiums beginnt mit dem Tag der Konstituierung. (BGBl I 2004/82)

§ 222 ArbVG regelt Beginn und Ende der Tätigkeitsdauer des besonderen Verhandlungsgremiums; eine fixe Tätigkeitsdauer des besonderen Verhandlungsgremiums festzulegen, ist in Hinblick auf seine Aufgabenstellung (vgl § 225 ArbVG) nicht sinnvoll. Als Beginn der Tätigkeitsdauer des besonderen Verhandlungsgremiums wird der Tag seiner Konstituierung bestimmt. Dieser ist zugleich auch der Tag, an dem die Frist zum Abschluss einer Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gesellschaft zu laufen beginnt.

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