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zu § 223 ArbVG Beginn und Erlöschen der Mitgliedschaft

Lindmayr8. AuflJuni 2015

Beginn und Erlöschen der Mitgliedschaft

961
(1) Die Mitgliedschaft zum besonderen Verhandlungsgremium beginnt mit der Bekanntgabe des Entsendungsbeschlusses (§ 218 Abs 4).

(2) Die Mitgliedschaft zum besonderen Verhandlungsgremium endet, wenn

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