Beschlussfassung
(1) Die Beschlüsse werden, soweit in diesem Bundesgesetz keine strengeren Erfordernisse festgesetzt sind, mit einfacher Mehrheit der Stimmen gefasst, sofern diese Mehrheit auch die einfache Mehrheit der Arbeitnehmer vertritt. (BGBl I 2004/82)§ 221 Abs 1 ArbVG legt nach den Vorgaben von Art 3 Abs 4 RL 2001/86/EG das für das ordnungsgemäße Zustandekommen eines Beschlusses des besonderen Verhandlungsgremiums erforderliche Präsenz- und Konsensquorum fest. Dieses besteht in der einfachen Mehrheit der Stimmen, sofern diese Mehrheit auch die einfache Mehrheit der Arbeitnehmer vertritt.

