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zu § 216 ArbVG Zusammensetzung

Lindmayr8. AuflJuni 2015

Zusammensetzung

954
(1) Für jeden Anteil an in einem Mitgliedstaat beschäftigten Arbeitnehmern, der 10 % der Gesamtzahl der in allen Mitgliedstaaten beschäftigten Arbeitnehmer der beteiligten Gesellschaften, betroffenen Tochtergesellschaften und betroffenen Betriebe oder einen Bruchteil davon beträgt, ist ein Mitglied aus diesem Mitgliedstaat in das besondere Verhandlungsgremium zu entsenden. (BGBl I 2004/82)

Seite 438

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