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zu § 215 ArbVG Aufforderung zur Errichtung

Lindmayr8. AuflJuni 2015

2. HAUPTSTÜCK
Besonderes Verhandlungsgremium

Aufforderung zur Errichtung

953
(1) Das besondere Verhandlungsgremium ist aufgrund einer schriftlichen Aufforderung der zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgane der beteiligten Gesellschaften an die Vertreter der Arbeitnehmer oder an die Arbeitnehmer – nach Maßgabe des jeweils anzuwendenden Rechts – in diesen Gesellschaften sowie in den betroffenen Tochtergesellschaften und betroffenen Betrieben zu errichten. (BGBl I 2004/82)

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