2. HAUPTSTÜCK
Besonderes Verhandlungsgremium
Aufforderung zur Errichtung
(1) Das besondere Verhandlungsgremium ist aufgrund einer schriftlichen Aufforderung der zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgane der beteiligten Gesellschaften an die Vertreter der Arbeitnehmer oder an die Arbeitnehmer – nach Maßgabe des jeweils anzuwendenden Rechts – in diesen Gesellschaften sowie in den betroffenen Tochtergesellschaften und betroffenen Betrieben zu errichten. (BGBl I 2004/82)
