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zu § 183 ArbVG Beschlussfassung

Lindmayr8. AuflJuni 2015

Beschlussfassung

920
(1) Das besondere Verhandlungsgremium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

(2) Die Beschlüsse werden, soweit in diesem Bundesgesetz keine strengeren Erfordernisse festgesetzt sind, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.

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