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zu § 155 ArbVG Schiedssprüche

Lindmayr8. AuflJuni 2015

Schiedssprüche

894
Das Bundeseinigungsamt kann zur Beilegung von Streitigkeiten gemäß § 154 einen Schiedsspruch nur fällen, wenn die Streitteile vorher eine schriftliche Erklärung abgeben, dass sie sich dem Schiedsspruch unterwerfen. Schiedssprüche gelten als Kollektivverträge. (BGBl 1986/563)

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