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zu § 141 AußStrG

Fucik1. AuflFebruar 2013

Vertraulichkeit der Einkommens- und Vermögensverhältnisse

 

§ 141. Auskünfte über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse dürfen vom Gericht nur dem betroffenen Pflegebefohlenen und seinen gesetzlichen Vertretern, nicht aber sonstigen Personen oder Stellen erteilt werden.

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