Beendigung der Vermögensverwaltung, Schlussrechnung
§ 138 (1) Für den Inhalt der Schlussrechnung sowie für die Entscheidung darüber gelten die §§ 136 und 137 sinngemäß. Das Gericht hat dem Pflegebefohlenen, soweit dies erforderlich ist, den Inhalt der Schlussrechnung verständlich zu machen.