1. Gesetzestext
§ 150 BAO idF BGBl I 2003/124 gültig ab 1. 3. 2004:
Über das Ergebnis der Außenprüfung ist ein schriftlicher Bericht zu erstatten. Die Abgabenbehörde hat dem Abgabepflichtigen eine Abschrift des Prüfungsberichtes zu übermitteln.
2. Fundstellen
2.1. Bezugsparagraphen
§ 147 Abs 1 BAO | Außenprüfung |
§ 99 Abs 2 FinStrG | Prüfung gem § 99 Abs 2 FinStrG |

