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Prüfungsbericht – § 150 BAO (Stieger)

Stieger34. LfgApril 2018

1. Gesetzestext

§ 150 BAO idF BGBl I 2003/124 gültig ab 1. 3. 2004:

Über das Ergebnis der Außenprüfung ist ein schriftlicher Bericht zu erstatten. Die Abgabenbehörde hat dem Abgabepflichtigen eine Abschrift des Prüfungsberichtes zu übermitteln.

2. Fundstellen

2.1. Bezugsparagraphen

§ 147 Abs 1 BAO

Außenprüfung

§ 99 Abs 2 FinStrG

Prüfung gem § 99 Abs 2 FinStrG

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