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Kontenregister: Inhalt, “Einsicht“ und “Einschau“

Mäder-Jaksch1. AuflSeptember 2015

KontRegG BGBl I Nr 116/2015 vom 14.8.2015

KontRegG BGBl I Nr 116/2015 vom 14.8.2015

Das Kontenregistergesetz soll eine einfachere und schnellere Erlangung von Kontoinformationen bewirken. Es regelt die Einführung eines zentralen Kontenregisters, in das Staatsanwaltschaften, Strafgerichte, Finanzstrafbehörden und das BFG, aber auch die Abgabenbehörden des Bundes unter bestimmten Voraussetzungen Einsicht nehmen können, sowie die Einschau (Kontenöffnung) in ein konkretes Konto in bestimmten Fällen.

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