Obwohl der Ensemblebegriff wie der Ortsbildschutz aus der österreichischen Denkmaltheorie um 1900 kommen und noch in den Entwürfen zum Denkmalschutzgesetz von 1923 präsent sind, finden sie dort keinen Eingang. Bis heute ist diese schwerwiegende Lücke des Bundesdenkmalschutzgesetzes nicht ernsthaft geschlossen worden. Zudem betreiben weder das Bundesdenkmalamt noch die diversen Behörden auf Länder- und Gemeindeebene einen aktiven Schutz und Erhalt der österreichischen Denkmal-Ensembles durch intensive Kooperation miteinander. Denn selbst mit den vorhandenen, gesetzlichen Möglichkeiten und Verordnungen könnte bei koordinierter Anstrengung vieles erreicht werden. Mit Schuld an dieser desaströsen Situation trägt die verfassungsmäßige Kompetenztrennung zwischen Bund, Ländern und Gemeinden. Denn für den Einzelobjektschutz garantiert der Bund durch das Denkmalschutzgesetz, für die Raum- und Bauordnungen, die einen gewissen Ensemble- und Umgebungsschutz gewährleisten könnten, die neun Bundesländer und für den Altstadt- und Ortsbildschutz die Städte und Gemeinden. Diese setzen mit ihren Ortbild- oder Altstadtschutz-Vorschriften den Ensembleschutz noch am effizientesten um, sofern nicht, wie in Wien, die Länder- und Gemeindekompetenzen zusammengelegt wurden. Dadurch fehlt nämlich eine mögliche, demokratische Diskussions- und Kontrollebene.
