vorheriges Dokument
nächstes Dokument

I. „Nichtgutachten“ (Attlmayr)

Attlmayr3. AuflFebruar 2021

Beweismittel

Nichtgutachten

8.037
In der Praxis gibt es eine Vielfalt von gutachtensähnlichen fachlichen Äußerungen, die von der Rsp des VwGH nicht als Gutachten qualifiziert werden. Diese Erscheinungsformen können als „Nichtgutachten“ bezeichnet werden. Sie können in einem Verfahren zwar niemals ein Gutachten ersetzen, können aber gemäß dem Grundsatz der Freiheit der Beweismittel als sonstige Beweismittel eine wichtige Rolle in einem Verwaltungsverfahren spielen. Mit der Bezeichnung als „Nichtgutachten“ ist daher nichts darüber ausgesagt, ob ein solches Beweismittel brauchbar ist oder nicht (dies ist eine Frage der Beweiswürdigung); sie dient lediglich der Abgrenzung zu Gutachten im technischen Sinne.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte