Beweismittel
Nichtgutachten
In der Praxis gibt es eine Vielfalt von gutachtensähnlichen fachlichen Äußerungen, die von der Rsp des VwGH nicht als Gutachten qualifiziert werden. Diese Erscheinungsformen können als „Nichtgutachten“ bezeichnet werden. Sie können in einem Verfahren zwar niemals ein Gutachten ersetzen, können aber gemäß dem Grundsatz der Freiheit der Beweismittel als sonstige Beweismittel eine wichtige Rolle in einem Verwaltungsverfahren spielen. Mit der Bezeichnung als „Nichtgutachten“ ist daher nichts darüber ausgesagt, ob ein solches Beweismittel brauchbar ist oder nicht (dies ist eine Frage der Beweiswürdigung); sie dient lediglich der Abgrenzung zu Gutachten im technischen Sinne.