Auffassung, widersprechende
Gutachten
Nicht selten stehen die in einem Verfahren aufgenommenen bzw vorgelegten Gutachten in einem Widerspruch zueinander. In solchen Fällen ist es Sache der Behörde oder des VwG, sich mit den Gutachten und den aufgekommenen Widersprüchen auseinanderzusetzen. Allenfalls muss die Behörde oder das VwG auch einen Sachverständigen beauftragen, den Widerspruch durch Erstellung eines weiteren Gutachtens aufzuklären.133