Gutachten von Sachverständigen können durchaus urheberrechtlichen Schutz genießen. Sie sind dann iSd § 2 Z 1 UrhG als Werke der Literatur und der Kunst zu qualifizieren, wenn sie das Ergebnis einer eigentümlichen geistigen Schöpfung sind. Weitere Voraussetzung für den urheberrechtlichen Schutz eines Gutachtens ist die Ausgestaltung in einer sinnlich wahrnehmbaren Form, im Regelfall also die textliche Fassung des Gutachtens und gegebenenfalls die mündliche Gutachtensergänzung. Die bloße Idee als solche ist urheberrechtlich nicht geschützt. Es muss sich beim Gutachten um ein individuelles und originelles Ergebnis handeln. Die persönlichen Züge des Gutachters als Werkschaffender müssen zur Geltung kommen, das Gutachten muss den Stempel der persönlichen Eigenart des Schöpfers tragen. Es muss sich weiters vom Alltäglichen, Landläufigen, üblicherweise Hervorgebrachten abheben. Eine Werkhöhe im Sinne einer besonderen Qualität ist freilich nicht erforderlich.
