Gutachten
Werk
Die in Abschnitt B. (Rz 8.110 ff) dargestellten urheberrechtlichen Grundsätze lassen erkennen, dass Gutachten von Sachverständigen durchaus als Werke im urheberrechtlichen Sinne geschützt sein können. Wesentliche Voraussetzung ist, dass das Gutachten das Ergebnis einer eigentümlichen geistigen Schöpfung darstellt und damit hinsichtlich der urheberrechtlichen
<i>Buchroithner</i> in <i>Attlmayr/Walzel von Wiesentreu</i> (Hrsg), Sachverständigenrecht<sup>Aufl. 3</sup> (2021) C. Ausgewählte urheberrechtliche Fragen im Zusammenhang mit Sachverständigengutachten, Seite 362 Seite 362
Werkkategorien als Sprachwerk im Sinne des § 2 Z 1 UrhG einzuordnen ist. Hinsichtlich anderer Fragen im Zusammenhang mit der urheberrechtlichen Behandlung von Sachverständigengutachten haben sich Judikatur und Literatur mit einigen interessanten Problemen auseinandergesetzt. Die für die Einordnung von Sachverständigengutachten wichtigsten Entscheidungen sollen im Rahmen dieses Abschnittes – getrennt für nichtamtliche und amtliche Sachverständige – kurz dargestellt werden.