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D. Begründung der Schlussfolgerungen (Attlmayr)

Attlmayr3. AuflFebruar 2021

Gutachten

Schlussfolgerung

8.017
Wie oben dargestellt, zerfällt das Sachverständigengutachten in die im Befund vorgenommene Tatsachenfeststellung und in die vom Sachverständigen aus diesem Befund gezogenen Schlussfolgerungen. Diese Schlussfolgerungen, die der Sachverständige aufgrund seiner Fachkenntnisse und Erfahrungen aus dem Befund zieht, bilden das Gutachten im eigentlichen Sinn.4646 Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 § 52 E 152; Geuder, Überlegungen zur Gutachtertätigkeit des Sachverständigen in der Verwaltung, ÖGZ 1982, 434 ff (434); Kunst, Das Gutachten des Bausachverständigen im Zivilgerichtsverfahren – kritische Bemerkungen zu Inhalt und Form, SV 1993 H 2, 9 ff u H 3, 19 ff (H 2, 10); VwGH ZfVB 1984/1746; 1985/1316; 1989/935; 1990/1349. Der Sachverständige hat aber auch darzulegen, auf welche Weise er zu diesen Schlussfolgerungen gekommen ist; er muss sein Urteil begründen.4747 Klecatsky, ÖJZ 1961, 313; VwSlg 2453 A/1952; 3159 A/1953; VwGH 20.02.1984, 81/10/0098; 21.12.1994, 92/03/0157 ua.

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Aus dieser Begründung geht hervor, wie der Sachverständige, basierend auf dem Befund, zu seinem Urteil gekommen ist. Ein Gutachten, das ohne Begründung zB festhält, dass eine Hörschädigung zu zwei Dritteln auf Kriegsereignisse und zu einem Drittel auf akausale Anteile zurückzuführen sei, ist willkürlich.4848 Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 § 52 E 154; VwGH 07.05.1996, 95/09/0178. Auch ästhetische Urteile bedürfen einer ausreichenden Begründung, um eine Nachprüfung durch die Behörde zu ermöglichen.4949VwSlg 7714 A/1970: Beurteilung, ob sich eine Plakatwand harmonisch ins Landschaftsbild einfügt. Unterlässt der Sachverständige die Begründung seiner Schlussfolgerungen, ist das Gutachten nach Rsp des VwGH mangelhaft5050VwSlg 1019 A/1949; 2453 A/1952; 7714 A/1970; 16.03.1989, 88/06/0179; vgl auch VwGH 22.09.1980, 0367/80 ua. und daher nicht verwertbar.

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