Abberufung des Aufsichtsrat
Aufsichtsrat
Gemäß § 23 PSG muss der Aufsichtsrat aus mindestens drei natürlichen Personen bestehen. § 23 Abs 2 PSG regelt weiters, dass Mitglieder des Aufsichtsrates und deren Angehörige nicht zugleich dem Stiftungsvorstand angehören oder Stiftungsprüfer sein dürfen. Begünstigte und deren Angehörige dürfen nicht die Mehrheit der Aufsichtsratsmitglieder stellen. Dasselbe gilt auch für Personen, die von Begünstigten oder deren Angehörigen mit der Wahrnehmung ihrer Interessen im Aufsichtsrat beauftragt wurden.