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BAO § 303

56. AuflDezember 2008

2612
Rechtsschutz (Wiederaufnahme) bei Gemeinschaftsrechtswidrigkeit

Ritz Christoph, FS-Nolz 463/2009

2613
Wirkungen der Wiederaufnahme nach § 303 und der Änderung nach § 295 BAO wenn sich nachträglich herausstellt, dass kein Feststellungsbescheid ergangen ist

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