Rechtsschutz (Bescheidaufhebung) bei Gemeinschaftsrechtswidrigkeit
Ritz Christoph, FS-Nolz 463/2009
Die „Nachbescheidkontrolle“ als Institution - Wenn die Ausnahme zur Regel wird: Nachbearbeitung ergangener Bescheide unter anschließendem Einsatz des § 299 BAO