Beweismittel
Sachverständiger
Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erster Instanz sind Sachverständige – wie dies klar aus der Systematik des AVG hervorgeht – Beweismittel. Die verschiedentlich insbesondere für das zivilgerichtliche Verfahren geprägte Vorstellung der Sachverständigen als „Gehilfen“ des Gerichts ist unzutreffend. Ein Sachverständiger „hilft“ dem VwG, indem er Tatsachen klärt und somit zur Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts beiträgt. Dieselbe Funktion kommt aber auch einer Urkunde oder einem Zeugen zu. Daher sollte die auf eine verfahrensrechtlich unzulässige Kameraderie zwischen Richter und Sachverständigen hindeutende Bezeichnung des Sachverständigen als Helfer oder Gehilfe vermieden werden.158 Die vom VwG beigezogenen Sachverständigen wirken an der Feststellung des Sachverhaltes mit, indem sie Tatsachen – den Befund – erheben und aus diesen auf Grund ihrer besonderen Fachkunde Schlussfolgerungen – das Gutachten ieS – ziehen.159 Die Klärung von Rechtsfragen ist ihnen verwehrt.160