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A. Allgemeines (Attlmayr/Primosch)

Attlmayr/Primosch3. AuflFebruar 2021

Beweismittel

Sachverständiger

7.052
Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erster Instanz sind Sachverständige – wie dies klar aus der Systematik des AVG hervorgeht – Beweismittel. Die verschiedentlich insbesondere für das zivilgerichtliche Verfahren geprägte Vorstellung der Sachverständigen als „Gehilfen“ des Gerichts ist unzutreffend. Ein Sachverständiger „hilft“ dem VwG, indem er Tatsachen klärt und somit zur Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts beiträgt. Dieselbe Funktion kommt aber auch einer Urkunde oder einem Zeugen zu. Daher sollte die auf eine verfahrensrechtlich unzulässige Kameraderie zwischen Richter und Sachverständigen hindeutende Bezeichnung des Sachverständigen als Helfer oder Gehilfe vermieden werden.158158Dies gilt insbesondere auch für die nach der ZPO geführten zivilgerichtlichen Verfahren. Dem Sachverständigen nach §§ 351 ff ZPO eine Gehilfenfunktion zu unterstellen, ist schlicht systemwidrig und auch unnötig. Die vom VwG beigezogenen Sachverständigen wirken an der Feststellung des Sachverhaltes mit, indem sie Tatsachen – den Befund – erheben und aus diesen auf Grund ihrer besonderen Fachkunde Schlussfolgerungen – das Gutachten ieS – ziehen.159159 Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht6 (2018) Rz 221; Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum AVG II (2005) § 52 Rz 1. Die Klärung von Rechtsfragen ist ihnen verwehrt.160160Siehe dazu Rz 8.019 ff; Attlmayr, Recht 178 mwN; Pürgy, in WiR – Studiengesellschaft für Wirtschaft und Recht (Hrsg), Sachverstand im Wirtschaftsrecht (2013).

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