8.7.1. Allgemeines
Wie bereits einleitend unter 8.1.1. dargestellt, soll die Steuerspaltung eine steuerneutrale Spaltung auch in jenen Fällen sicherstellen, die nicht vom SpaltG erfasst sind, sondern nach allgemeinem Gesellschaftsrecht und damit in Einzelrechtsnachfolge und in mehreren Rechtsakten erfolgen. Dementsprechend ist der Kreis der Körperschaften, die als spaltende und aufnehmende Körperschaft bei einer Steuerspaltung in Betracht kommen, weiter als bei der Handelsspaltung, dieser umfasst nämlich (§ 38a Abs 4 UmgrStG):

