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8.3. Übernehmende Körperschaft

Schlager1. AuflNovember 2009

8.3.1. Vermögensübernahme und Gesamtrechtsnachfolge

Ertragsteuerlich gilt nach § 34 Abs 1 iVm § 33 Abs 3 UmgrStG das Vermögen der übertragenden Körperschaft der/den übernehmenden Körperschaft/en grundsätzlich477477Zu den Ausnahmen von der Rückwirkungsfiktion siehe oben 8.2.3. bereits am Beginn des dem Spaltungsstichtag folgenden Tages als übertragen (Rückwirkungsfiktion). Daher ist bei der Spaltung zur Neugründung bereits ab diesem Zeitpunkt die übernehmende Körperschaft als Steuersubjekt anzuerkennen; bei der Spaltung zur Aufnahme gilt dies auch, wenn die übernehmende Körperschaft erst nach dem Spaltungsstichtag gegründet worden ist.478478Vgl UmgrStR Rz 1687 ff.

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