8.3.1. Vermögensübernahme und Gesamtrechtsnachfolge
Ertragsteuerlich gilt nach § 34 Abs 1 iVm § 33 Abs 3 UmgrStG das Vermögen der übertragenden Körperschaft der/den übernehmenden Körperschaft/en grundsätzlich477 bereits am Beginn des dem Spaltungsstichtag folgenden Tages als übertragen (Rückwirkungsfiktion). Daher ist bei der Spaltung zur Neugründung bereits ab diesem Zeitpunkt die übernehmende Körperschaft als Steuersubjekt anzuerkennen; bei der Spaltung zur Aufnahme gilt dies auch, wenn die übernehmende Körperschaft erst nach dem Spaltungsstichtag gegründet worden ist.478

