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8.2. Spaltende Körperschaft

Schlager1. AuflNovember 2009

8.2.1. Spaltungsstichtag und Schlussbilanz

Nach unternehmensrechtlichen Vorschriften hat die spaltende Körperschaft auf den Spaltungsstichtag eine Schlussbilanz aufzustellen. Der Spaltungsstichtag ist grundsätzlich frei wählbar, fällt jedoch aus Praktikabilitätsgründen idR mit dem Regelbilanzstichtag zusammen. Die Schlussbilanz darf im Zeitpunkt der Anmeldung der Spaltung zur Eintragung in das Firmenbuch nicht älter als neun Monate sein.454454§ 2 Abs 2 SpaltG. Aufgrund der Maßgeblichkeit des Gesellschaftsrechts ist diese gesellschaftsrechtliche Rückwirkungsfrist auch für die abgabenrechtliche Rückwirkung maßgebend.455455Vgl UmgrStR Rz 1654c.

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