8.2.1. Spaltungsstichtag und Schlussbilanz
Nach unternehmensrechtlichen Vorschriften hat die spaltende Körperschaft auf den Spaltungsstichtag eine Schlussbilanz aufzustellen. Der Spaltungsstichtag ist grundsätzlich frei wählbar, fällt jedoch aus Praktikabilitätsgründen idR mit dem Regelbilanzstichtag zusammen. Die Schlussbilanz darf im Zeitpunkt der Anmeldung der Spaltung zur Eintragung in das Firmenbuch nicht älter als neun Monate sein.454 Aufgrund der Maßgeblichkeit des Gesellschaftsrechts ist diese gesellschaftsrechtliche Rückwirkungsfrist auch für die abgabenrechtliche Rückwirkung maßgebend.455

