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7.1 Gesundheit – Verweis (Petscharnig)

Petscharnig1. AuflJänner 2016

a) Drittes Aktionsprogramm der Union im Bereich der Gesundheit (2014–2020)

aa) Kurzbeschreibung

597
(1) Gemäß Art 168 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ist bei der Festlegung und Durchführung aller Unionspolitiken und -maßnahmen ein hohes Gesundheitsschutzniveau sicherzustellen. Die Tätigkeit der Union muss die Gesundheitspolitik der Mitgliedstaaten ergänzen und unterstützen sowie die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und die Koordinierung ihrer Programme unter uneingeschränkter Wahrung der Verantwortung der Mitgliedstaaten für die Festlegung ihrer Gesundheitspolitik sowie die Organisation des Gesundheitswesens und die medizinische Versorgung fördern.6363VERORDNUNG (EU) Nr 282/2014 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. März 2014.

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