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a) Drittes Aktionsprogramm der Union im Bereich der Gesundheit (2014–2020) (Petscharnig)

Petscharnig1. AuflJänner 2016

aa) Kurzbeschreibung

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(1) Gemäß Art 168 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ist bei der Festlegung und Durchführung aller Unionspolitiken und -maßnahmen ein hohes Gesundheitsschutzniveau sicherzustellen. Die Tätigkeit der Union muss die Gesundheitspolitik der Mitgliedstaaten ergänzen und unterstützen sowie die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und die Koordinierung ihrer Programme unter uneingeschränkter Wahrung der Verantwortung der Mitgliedstaaten für die Festlegung ihrer Gesundheitspolitik sowie die Organisation des Gesundheitswesens und die medizinische Versorgung fördern.6262Verordnung (EU) Nr 282/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014, Amtsblatt der Europäischen Union Nr L 86 vom 21. März 2014, S. 1; berichtigt durch Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union Nr L 6 vom 10. Januar 2015, S. 6.

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