Begünstigte Sanierungsgewinne entstehen, wenn einem Schuldner von Gläubigern Schulden zum Zweck der Sanierung erlassen werden (§ 36). Es ist zu ermitteln, welche zusätzliche Steuerbelastung durch einen Sanierungsgewinn verursacht wird (Differenz der Steuerbelastung mit und ohne Sanierungsgewinn). Der Fiskus verzichtet im gleichen Ausmaß wie die anderen Gläubiger anteilsmäßig auf den auf den Sanierungsgewinn entfallenden Steueranspruch. Bei einer Quote von zB 40 % verzichtet der Fiskus damit auf 60 % des Steueranspruches aus dem Sanierungsgewinn.

