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4. Der Freibetragsbescheid

Pummerer15. AuflAugust 2023

Hinweis:

Das Finanzamt hat für die Berücksichtigung bestimmter Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlicher Belastungen beim Steuerabzug vom Arbeitslohn einen Freibetragsbescheid

Seite 83

und eine Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber zu erlassen. Grundsätzlich wird ein Freibetragsbescheid für das zweitfolgende Kalenderjahr erlassen, wobei von den im veranlagten Kalenderjahr gegebenen Verhältnissen ausgegangen wird. Auf Antrag des Stpfl wird ein niedrigerer (kein) Freibetragsbescheid ausgestellt. Wenn der Arbeitnehmer glaubhaft machen kann, dass im Kalenderjahr zusätzliche Werbungskosten von mindestens € 900 anfallen, so hat das Finanzamt losgelöst von einem Jahresausgleichsverfahren einen entsprechenden Freibetragsbescheid zu erlassen (§ 63).

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