Hinweis:
Das Finanzamt hat für die Berücksichtigung bestimmter Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlicher Belastungen beim Steuerabzug vom Arbeitslohn einen Freibetragsbescheid <i>Pummerer</i>, Steuerrecht I<sup>Aufl. 15</sup> (2023), Seite 83 Seite 83
und eine Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber zu erlassen. Grundsätzlich wird ein Freibetragsbescheid für das zweitfolgende Kalenderjahr erlassen, wobei von den im veranlagten Kalenderjahr gegebenen Verhältnissen ausgegangen wird. Auf Antrag des Stpfl wird ein niedrigerer (kein) Freibetragsbescheid ausgestellt. Wenn der Arbeitnehmer glaubhaft machen kann, dass im Kalenderjahr zusätzliche Werbungskosten von mindestens € 900 anfallen, so hat das Finanzamt losgelöst von einem Jahresausgleichsverfahren einen entsprechenden Freibetragsbescheid zu erlassen (§ 63).