Zahlreiche nach § 1 GewO gewerbliche Tätigkeiten sind nach den §§ 2 bis 4 GewO vom Anwendungsbereich der GewO überhaupt ausgenommen. Für diese Tätigkeiten ist keine Gewerbeberechtigung notwendig. Zu diesen Ausnahmen gehören unter anderem:
Land- und Forstwirtschaft.Buschenschank.
