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4. Ausnahmen von der GewO

Steinwendner/Becker6. AuflJuli 2024

Zahlreiche nach § 1 GewO gewerbliche Tätigkeiten sind nach den §§ 2 bis 4 GewO vom Anwendungsbereich der GewO überhaupt ausgenommen. Für diese Tätigkeiten ist keine Gewerbeberechtigung notwendig. Zu diesen Ausnahmen gehören unter anderem:

Land- und Forstwirtschaft.Buschenschank.

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