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5. Gewerberechtlicher Geschäftsführer (§ 39 GewO)

Steinwendner/Becker6. AuflJuli 2024

Der Verein muss zur Ausübung eines Gewerbes einen gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellen. Der gewerberechtliche Geschäftsführer ist gegenüber dem Verein für die fachlich einwandfreie Ausübung des Gewerbes und gegenüber der Behörde für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verantwortlich.

Bei reglementierten Gewerben muss der gewerberechtliche Geschäftsführer den Befähigungsnachweis erbringen und

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