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4.3.1. Kollektivvertragsangehörigkeit

Kraft/Kronberger2. AuflJänner 2017

Die Kollektivvertragsangehörigkeit richtet sich – im Rahmen des räumlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereichs – grundsätzlich nach der Mitgliedschaft des Arbeitgebers beim KV-abschließenden Arbeitgeberverband (vgl § 8 ArbVG). Die Mitgliedschaft beim jeweiligen

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Wirtschaftskammer-Fachverband wird durch die entsprechende Gewerbeberechtigung bzw Berufsberechtigung begründet (siehe dazu bereits Seite 13).

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