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4.3.2. Betriebe mit mehreren Gewerbeberechtigungen

Kraft/Kronberger2. AuflJänner 2017

Für den Fall mehrfacher Gewerbeberechtigungen und daraus resultierender mehrfacher Fachgruppenzugehörigkeiten sieht § 9 ArbVG Regelungen vor, welcher Kollektivvertrag anzuwenden ist:

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