Für natürliche Personen und beschränkt steuerpflichtige Körperschaften ist mit der Einbehaltung der Kapitalertragsteuer eine Steuerabgeltung verbunden. Diese gilt für Einkünfte aus der Überlassung von Kapital in Form von Gewinnanteilen oder Dividenden, Zinsen für Kapitalforderungen, realisierten Wertsteigerungen und Einkünfte aus Derivaten. Zudem gilt die Steuerabgeltung auch für als ausgeschüttet geltende Erträge aus einem Investmentfonds, soweit die Einkünfte den sonst der Steuerabgeltung unterliegenden Einkünften bestehen.

