AlsEinnahmen aus nichtselbständiger Arbeit sind nicht nur der Lohn/das Gehalt zu erfassen, sondern alle geldwerten Vorteile, die dem Dienstnehmer aufgrund des Dienstverhältnisses zufließen (zB Privatnutzung des Dienstwagens, Zinsersparnis für verbilligte oder unverzinsliche Arbeitgeberdarlehen, Dienstwohnung), sofern sie nicht ausdrücklich befreit sind. Zu den Einkünften gehören auch Vorteile von dritter Seite. Seite 81
Nicht bei den Einkünften zu erfassen sind (§ 26):

