Gemäß Art 4 I Z 5 AVBV (ua für
Rechtsanwälte) bezieht sich der Versicherungsschutz nicht auf Haftpflichtansprüche „aus der Tätigkeit des Versicherungsnehmers als Mitglied eines Vorstands-, Verwaltungs- oder Aufsichtskollegiums, Leiter, Syndikus oder Angestellter privater Unternehmungen, Vereine und Verbände“. Ein gleichlautender Risikoausschluss findet sich auch in Art 4 Z 1.5 ABVN (für
Notare) sowie in Art 4 Z 1.5 ABVU (für
Unternehmensberater). Die Tätigkeit als Stiftungsvorstand wird vom AVBV-Risikoausschluss (mangels Erstreckung des D&O-Ausschlusses auf „Unternehmen welcher Art auch immer“) nicht ausdrücklich erfasst (gleichwohl bleibt diese Tätigkeit grds vom Versicherungsschutz in der Berufshaftpflichtversicherung ausgenommen, s Rz 3486).