vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 226 Abs 5 UGB (Hötzl)

Hötzl25. LfgOktober 2023

§ 226 (5) Gesellschaften, die nicht klein sind, haben den Betrag einer Pauschalwertberichtigung zu Forderungen für den entsprechenden Posten der Bilanz im Anhang anzugeben. Einzelwertberichtigungen zum Umlaufvermögen sind vom entsprechenden Aktivposten abzusetzen.

Literatur

Bertl/Deutsch-Goldoni/Hirschler, Buchhaltungs- und Bilanzierungshandbuch12 (2022); Dokalik/Hirschler, RÄG 2014 − Reform des Bilanzrechtes, SWK-Spezial (2015); Egger/Samer/Bertl, Der Jahresabschluss nach dem Unternehmensgesetzbuch I18 (2022); Hirschler (Hrsg), Bilanzrecht Kommentar Einzelabschluss (2009); Hirschler/Schiebel, Steuerliche Anerkennung von Pauschalwertberichtigungen, SWK 7/2021; Kofler/Nadvornik/Pernsteiner/Vodrazka (Hrsg), Handbuch Bilanz und Abschlussprüfung3 (2000); Straube (Hrsg), Wiener Kommentar zum Unternehmensgesetzbuch II3: Rechnungslegung (2018).

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte