§ 226 (1) Im Anhang ist die Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens darzustellen. Dabei sind für die verschiedenen Posten des Anlagevermögens jeweils gesondert anzugeben:
die Anschaffungs- oder Herstellungskosten zum Beginn und Ende des Geschäftsjahrs;die Zu- und Abgänge sowie Umbuchungen im Laufe des Geschäftsjahrs;