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§ 226 Abs 1–4 UGB (Goger/Wesener)

Goger/Wesener26. LfgJuni 2024

§ 226 (1) Im Anhang ist die Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens darzustellen. Dabei sind für die verschiedenen Posten des Anlagevermögens jeweils gesondert anzugeben:

die Anschaffungs- oder Herstellungskosten zum Beginn und Ende des Geschäftsjahrs;die Zu- und Abgänge sowie Umbuchungen im Laufe des Geschäftsjahrs;

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