Buchführung
Stiftungsprüfung
Die Stiftungsprüfung ist in § 21 PSG geregelt. Der Stiftungsprüfer hat den Jahresabschluss einschließlich der Buchführung und den Lagebericht innerhalb von drei Monaten ab Vorlage zu prüfen. § 21 PSG verweist für Gegenstand und Umfang der Prüfung auf §§ 269 Abs 1, 272, 273, 274 und 275 UGB.