Praxistipp
Aufgrund seiner Organstellung hat der Stiftungsprüfer weitergehende Befugnisse als der Abschlussprüfer einer Kapitalgesellschaft und darüber hinaus auch das Antragsrecht auf eine Sonderprüfung gem § 31 PSG sowie auf die Abberufung von Organmitgliedern gem § 27 PSG.
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