VwGH Ro 2021/22/0001

VwGHRo 2021/22/000121.6.2022

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pelant, die Hofräte Dr. Mayr, Dr. Schwarz und Mag. Berger sowie die Hofrätin MMag. Ginthör als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Thaler, über die Revision des U R, vertreten durch Dr. Astrid Wagner, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Himmelpfortgasse 10, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 30. September 2020, VGW‑151/063/7444/2020‑5, betreffend Ausstellung einer Anmeldebescheinigung gemäß § 53 NAG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), zu Recht erkannt:

Normen

EURallg
NAG 2005 §11 Abs2 Z3
NAG 2005 §51
NAG 2005 §51 Abs1 Z2 idF 2018/I/056
NAG 2005 §51 idF 2009/I/122
NAG 2005 §53 Abs2 Z2 idF 2013/I/068
VwGG §42 Abs2 Z1
VwRallg
32004L0038 Unionsbürger-RL
32004L0038 Unionsbürger-RL Art7 Abs1
32004L0038 Unionsbürger-RL Art7 Abs1 lita
32004L0038 Unionsbürger-RL Art7 Abs1 litb
32004L0038 Unionsbürger-RL Art7 Abs1 litc
32004R0883 Koordinierung Soziale Sicherheit Art11
32004R0883 Koordinierung Soziale Sicherheit Art11 Abs3 lite
62019CJ0535 A VORAB

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021220001.J00

 

Spruch:

Das angefochtene Erkenntnis wird im Umfang seiner Anfechtung, somit hinsichtlich Spruchpunkt II., wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber, ein deutscher Staatsangehöriger, stellte am 23. Oktober 2018 beim Landeshauptmann von Wien (belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung gemäß § 53 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG).

Nachdem die belangte Behörde über diesen Antrag nicht entschieden hatte, erhob der Revisionswerber im Mai 2020 Säumnisbeschwerde.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 30. September 2020 gab das Verwaltungsgericht Wien der Säumnisbeschwerde des Revisionswerbers Folge (Spruchpunkt I.), wies jedoch den Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung ab (Spruchpunkt II.). Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG erklärte das Verwaltungsgericht für zulässig (Spruchpunkt III.).

3 Auf das Wesentlichste zusammengefasst hielt das Verwaltungsgericht unter der Überschrift „Verfahrensgang und maßgeblicher Sachverhalt“ fest, der Revisionswerber habe einen Versicherungsschein einer näher bezeichneten privaten Krankenversicherungsanstalt zu seiner Krankenversicherung und Pflegepflichtversicherung vorgelegt. Den (im angefochtenen Erkenntnis auszugsweise wiedergegebenen) Allgemeinen Versicherungsbedingungen sei zu entnehmen, dass der Versicherungsschutz mit dem im Versicherungsschein bezeichneten Zeitpunkt beginne und für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten seien, nicht geleistet werde. Zudem seien im Einzelnen näher dargestellte Haftungsausschlüsse vorgesehen.

Unter Hinweis darauf, dass es sich dabei nicht um eine umfassende Krankenversicherung im Sinn des § 11 Abs. 2 Z 3 NAG handle, sei der Revisionswerber von der belangten Behörde aufgefordert worden, den Nachweis für einen umfassenden Krankenversicherungsschutz vorzulegen. In der Folge habe der Revisionswerber erneut dieselbe Versicherungspolizze unter Beilage eines Schreibens der Versicherung, wonach die Polizzennummer geändert worden sei, sowie eine Stellungnahme seines vormaligen Rechtsvertreters vorgelegt.

Das Verwaltungsgericht gab sodann das in der Säumnisbeschwerde erstattete Vorbringen wieder, demzufolge der Revisionswerber ua. angegeben habe, nach deutschem Recht in Rente zu sein und seinen Hauptwohnsitz und Lebensmittelpunkt weiterhin in Deutschland zu haben, sich aber gelegentlich länger als drei Monate in Österreich aufzuhalten. Zudem habe er eine vom deutschen Bundesgesundheitsministerium „abgenommene“ Bescheinigung der Versicherungsgesellschaft vorgelegt, die seinen vollen Krankenversicherungsschutz nach deutschem Recht bestätige.

4 Im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung führte das Verwaltungsgericht zunächst aus, dass die Säumnisbeschwerde zulässig und berechtigt und die Zuständigkeit somit auf das Verwaltungsgericht übergegangen sei.

Zum Antrag des Revisionswerbers hielt das Verwaltungsgericht Folgendes fest: Der Terminus des hier einschlägigen § 53 Abs. 2 Z 2 NAG („umfassender Krankenversicherungsschutz“) weiche von jenem des § 11 Abs. 2 Z 3 NAG („alle Risken abdeckender, in Österreich leistungspflichtiger Krankenversicherungsschutz“) ab, weshalb grundsätzlich eine jeweils andere Beurteilung des nachzuweisenden Versicherungsumfanges denkmöglich erscheine. Jedoch sei der Schutzzweck beider Bestimmungen, nämlich finanzielle Belastungen von Gebietskörperschaften zu verhindern, ident. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 11 Abs. 2 Z 3 NAG (Verweis auf VwGH 7.12.2016, Fe 2015/22/0001), wonach der Leistungsumfang der nachgewiesenen privaten Krankenversicherung im Wesentlichen demjenigen der gesetzlichen Pflichtversicherung entsprechen müsse, sei daher auch für die Interpretation des § 53 Abs. 2 Z 2 NAG heranzuziehen. Die Bedingungen der Krankenversicherung des Revisionswerbers enthielten Haftungsausschlüsse für auf Vorsatz beruhende Krankheiten und Unfälle sowie für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes (das sei der mit 1. Juni 2017 zu datierende Versicherungsbeginn) eingetreten seien. Derartige Ausschlüsse seien in der gesetzlichen Pflichtversicherung in Österreich nicht vorgesehen. Der Leistungsumfang entspreche nicht demjenigen der gesetzlichen Krankenversicherung. Die vorgelegte private Versicherungspolizze gewähre daher keinen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Sinn des § 53 Abs. 2 Z 2 NAG.

Dass die private Krankenversicherung des Revisionswerbers in Deutschland als Erfüllung der entsprechenden Vorschriften für die Pflichtversicherung im deutschen Sozialgesetzbuch V gelte, ändere daran nichts, weil in Art. 7 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2004/38/EG als Voraussetzung für die Gewährung der Freizügigkeitsrechte ein umfassender Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat gefordert werde. Dem Vorbringen des Revisionswerbers, es wäre ihm nicht möglich, sich anders oder umfangreicher zu versichern, sei entgegenzuhalten, dass es unerheblich sei, ob eine entsprechende Privatversicherung am Markt angeboten werde.

5 Die Revision sei zulässig, weil keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Auslegung des § 53 Abs. 2 Z 2 NAG hinsichtlich des Erfordernisses einer „umfassenden Krankenversicherung“ ersichtlich sei.

6 Gegen Spruchpunkt II. dieses Erkenntnisses richtet sich die vorliegende ordentliche Revision.

Eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

7 Die Revision ist im Hinblick auf die Zulassungsbegründung des Verwaltungsgerichtes, der sich der Revisionswerber anschließt, zulässig.

8 Der Revisionswerber bringt zur Rechtswidrigkeit vor, schon die Verwendung unterschiedlicher Termini in § 53 Abs. 2 Z 2 NAG einerseits und § 11 Abs. 2 Z 3 NAG andererseits erfordere eine jeweils eigenständige Interpretation, wobei die in § 11 Abs. 2 Z 3 NAG verwendete Formulierung strenger sei. Die Verwendung des Wortes „umfassend“ bedinge nicht, dass alle erdenklichen Risken abgedeckt sein müssten.

Das Verwaltungsgericht sei auch zu Unrecht davon ausgegangen, dass der 1. Juni 2017 der Versicherungsbeginn sei. Der Revisionswerber verfüge vielmehr seit Geburt über die gegenständliche private Krankenversicherung; im Juni 2017 habe lediglich eine Vertragsanpassung stattgefunden. Somit bestehe hinsichtlich des vom Verwaltungsgericht ins Treffen geführten Haftungsausschlusses für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten seien, „keine Gefahr“.

Da die Krankenversicherung des Revisionswerbers den Vorschriften der deutschen gesetzlichen Sozialversicherung entspreche, erfülle er die normierten Voraussetzungen für die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung. Seine Versicherung leiste für Heilbehandlungen in ganz Europa und die Gleichwertigkeit der sozialen Krankenversicherung in Deutschland und Österreich stehe seit langem fest. Zudem ergebe sich aus Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, dass ein Rentner ausschließlich den Rechtsvorschriften seines Wohnsitzstaates (vorliegend somit Deutschlands) unterliege. Er könne schon aus rechtlichen Gründen keine zweite Versicherung abschließen.

9 Die maßgeblichen Bestimmungen des NAG, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018 (§ 51) bzw. BGBl. I Nr. 68/2013 (§ 53), lauten auszugsweise:

Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate

§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR‑Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

[...]

2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder

[...]

Anmeldebescheinigung

§ 53. (1) EWR‑Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (§§ 51 oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.

(2) Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass sowie folgende Nachweise vorzulegen:

[...]

2. nach § 51 Abs. 1 Z 2: Nachweise über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz;

[...]“

10 Art. 7 der Freizügigkeitsrichtlinie (Richtlinie 2004/38/EG ) lautet auszugsweise:

Artikel 7

Recht auf Aufenthalt für mehr als drei Monate

(1) Jeder Unionsbürger hat das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von über drei Monaten, wenn er

[...]

b) für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, und er und seine Familienangehörigen über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügen oder

[...]“

11 Zur Interpretation des Begriffs „umfassender Krankenversicherungsschutz“ ist vorauszuschicken, dass mit den in § 51 Abs. 1 NAG normierten Voraussetzungen für das Niederlassungsrecht von EWR‑Bürgern in Österreich die in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG aufgezählten Voraussetzungen umgesetzt wurden (vgl. RV 952 BlgNR 22. GP  141; weiters VwGH 12.12.2017, Ra 2015/22/0149, Pkt. 4.1.).

12 Auf dem Boden des Unionsrechts sind gesetzliche Bestimmungen, die in Umsetzung einer unionsrechtlichen Richtlinie erlassen wurden, so weit wie möglich im Lichte des Wortlauts und des Zweckes dieser Richtlinie auszulegen und anzuwenden, um das mit ihr angestrebte Ziel zu erreichen. Außerdem sind in unionsrechtlichen Vorschriften enthaltene Begriffe autonom und einheitlich auszulegen (vgl. VwGH 19.6.2018, Ra 2017/03/0104, Rn. 23, mwN).

13 Es trifft zwar (wie das Verwaltungsgericht festhält) zu, dass Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG ‑ insofern vergleichbar mit dem vom Verwaltungsgericht ins Treffen geführten § 11 Abs. 2 Z 3 NAG ‑ den Zweck verfolgt, eine unangemessene Inanspruchnahme der öffentlichen Finanzen des aufnehmenden Mitgliedstaates zu vermeiden (vgl. EuGH 15.7.2021, C‑535/19 , A, Rn. 55; vgl. weiters die Mitteilung der Europäischen Kommission zur Hilfestellung bei der Umsetzung und Anwendung der Richtlinie 2004/38/EG vom 2. Juli 2009, KOM(2009) 313 endgültig, Pkt. 2.3.2.). Das ändert aber nichts daran, dass sich die jeweiligen Formulierungen („alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz“ in § 11 Abs. 2 Z 3 NAG bzw. „umfassenden Krankenversicherungsschutz“ in § 51 Abs. 1 Z 2 und § 53 Abs. 2 Z 2 NAG) deutlich voneinander unterscheiden und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 11 Abs. 2 Z 3 NAG schon aus diesem Grund nicht unbesehen auf die Regelungen betreffend die Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen übertragen werden kann.

14 Die Europäische Kommission hat in der erwähnten Mitteilung zum Pkt. 2.3.2. „Krankenversicherungsschutz“ die Beachtung des Verhältnismäßigkeitsprinzips als geboten erachtet und erläuternd Folgendes festgehalten:

„[...] Rentner erfüllen die Anforderungen, wenn sie nach dem Recht des Mitgliedstaats, der ihre Rente zahlt, Anspruch auf medizinische Versorgung haben. [...]“

15 Zwar ist eine derartige Mitteilung der Europäischen Kommission für die Mitgliedstaaten nicht verbindlich (vgl. etwa VwGH 22.3.2019, Ra 2017/04/0104, Rn. 20, mwN auch zur Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH]). Sie kann aber nichtsdestotrotz als Auslegungshilfe herangezogen werden. Auch in den Erläuterungen zur Änderung des § 51 NAG durch BGBl. I Nr. 122/2009 wird ‑ wenn auch im Zusammenhang mit dem Erfordernis ausreichender Existenzmittel ‑ auf die genannten Auslegungsleitlinien der Europäischen Kommission verwiesen (RV 330 BlgNR 24. GP  50).

16 Vor allem ist im vorliegenden Zusammenhang aber die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit zu beachten, in deren Anwendungsbereich der Revisionswerber als deutscher Staatsangehöriger fällt. Die Verordnung gilt für alle Rechtsvorschriften, die näher aufgeführte Zweige der sozialen Sicherheit (darunter Leistungen bei Krankheit) betreffen. Nach ihrem Art. 11 Abs. 1 unterliegen Personen, für die diese Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Im vorliegenden Fall legte das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung erkennbar das Vorbringen des Revisionswerbers zugrunde, wonach dieser nach deutschem Recht in Rente sei, ihm dadurch ‑ über eine private Krankenversicherung ‑ in seinem Herkunftsland voller Krankenversicherungsschutz nach Maßgabe der gesetzlichen Krankenversicherung zukomme und er seinen Hauptwohnsitz und Lebensmittelpunkt weiterhin in Deutschland habe. Der Revisionswerber unterliegt somit (als wirtschaftlich nicht aktive Person) gemäß der Kollisionsnorm des Art. 11 Abs. 3 lit. e der Verordnung (EG) 883/2004 hinsichtlich des Bezugs von Leistungen im Krankheitsfall den Rechtsvorschriften Deutschlands als seinem Wohnsitzstaat (vgl. wiederum EuGH C‑535/19 , Rn. 45 f, mwN). Wenn sich aber aus Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ergibt, dass der Revisionswerber hinsichtlich der Leistungen im Krankheitsfall zwingend den Vorschriften des Wohnsitzstaates (konkret Deutschland) unterliegt, dann kann Art. 7 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2004/38/EG (siehe zur Verschränkung dieser beiden Regelungen ‑ wenn auch in einer anderen Sachverhaltskonstellation ‑ erneut EuGH C‑535/19 , Rn. 57 ff) und damit auch § 51 Abs. 1 Z 2 NAG nicht dahingehend ausgelegt werden, dass mit einem Nachweis einer den sozialrechtlichen Vorgaben des Wohnsitzstaates genügenden Krankenversicherung kein umfassender Krankenversicherungsschutz im Sinn der genannten Bestimmung nachgewiesen wird. Es ist daher ‑ in Entsprechung mit der dargestellten Auffassung der Europäischen Kommission in ihrer Mitteilung ‑ davon auszugehen, dass der Revisionswerber als in Deutschland wohnhafter Rentner mit dem vorliegenden Nachweis seiner deutschen Versicherung (und damit dem Nachweis des Anspruchs auf medizinische Versorgung) den Nachweis gemäß § 53 Abs. 2 Z 2 NAG erbracht hat.

17 Ausgehend davon war das Erkenntnis im angefochtenen Umfang wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

18 Die Kostentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH‑Aufwandersatzverordnung 2014. Das auf Ersatz der Umsatzsteuer gerichtete Mehrbegehren des Revisionswerbers war abzuweisen, weil in dem in der genannten Verordnung vorgesehenen Pauschalbetrag die Umsatzsteuer bereits mitenthalten ist (vgl. VwGH 26.11.2020, Ra 2019/22/0194, Rn. 18, mwN).

Wien, am 21. Juni 2022

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