Normen
ABGB §1332
COVID-19-VwBG 2020
COVID-19-VwBG 2020 §1
COVID-19-VwBG 2020 §1 Abs1
COVID-19-VwBG 2020 §2 Abs1
COVID-19-VwBG 2020 §2 Abs1 Z1
COVID-19-VwBG 2020 §6 Abs2
VwGG §26 Abs1
VwGG §34 Abs1
VwGG §46 Abs1
VwRallg
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2021:RO2020050024.J00
Spruch:
I. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgewiesen.
II. Die Revision wird zurückgewiesen.
Die revisionswerbenden Parteien haben der Marktgemeinde P Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich (in der Folge: LVwG) wurde die Beschwerde der revisionswerbenden Parteien gegen den im innergemeindlichen Instanzenzug ergangenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde P. vom 31. Jänner 2018, mit welchem den mitbeteiligten Parteien die baubehördliche Bewilligung für den Um- und Zubau eines Wohngebäudes mit Ordination auf einem näher bezeichneten Grundstück der Marktgemeinde P. erteilt worden war, als unbegründet abgewiesen. Eine ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis erklärte das LVwG für zulässig.
2 Dieses Erkenntnis wurde den revisionswerbenden Parteien am 20. Februar 2020 zugestellt; die dagegen erhobene ordentliche Revision wurde dem LVwG am 12. Juni 2020 vorab per E‑Mail übermittelt und eine Ausfertigung der Revision am selben Tag zur Post gegeben.
3 In der Revision wird zu deren Rechtzeitigkeit ausgeführt:
„Die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts wurde am 20.02.2020 zugestellt. Die vorliegende, am 12.06.2020 erhobene Revision ist unter Hinweis auf § 6 des Bundesgesetzes betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID‑19 im Verwaltungsverfahren, im Verfahren der Verwaltungsgerichte sowie im Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes, wonach Fristen, die bis zum Inkrafttreten diese Bundesgesetzes noch nicht abgelaufen sind, bis zum Ablauf des 30. April 2020 unterbrochen sind und mit 1. Mai neu zu laufen beginnen, und darauf, dass der 11.06.2020 ein Feiertag war, rechtzeitig.“
4 Mit Schriftsatz vom 10. Juni 2021 stellten die revisionswerbenden Parteien den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Erhebung einer ordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des LVwG vom 18. Februar 2020, in welchem sie zu dessen Rechtzeitigkeit ausführen, sie bzw. deren Rechtsvertreter hätten erstmals durch die Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Mai 2021 (Verspätungsvorhalt) von der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes erfahren, dass auch im vorliegenden Fall § 2 Abs.1 Z 1 iVm § 6 Abs. 2 Verwaltungsrechtliches COVID‑19‑Begleitgesetz (in der Folge: COVID‑19‑VwBG) zur Anwendung komme. Der gegenständliche Sachverhalt weiche vom Sachverhalt des Verfahrens der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. März 2021 zu Ra 2020/11/0098 wesentlich ab, zumal „hier ein Verwaltungsverfahren nach AVG und kein Verwaltungsstrafverfahren gegenständlich“ sei und auch keine Abtretung vom VfGH an den VwGH erfolgt sei. Alleine aus der genannten Entscheidung des VwGH zu Ra 2020/11/0098 habe sich nicht ergeben, dass § 2 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 2 COVID‑19‑VwBG auch im vorliegenden Fall zur Anwendung kommen würde. Der Wiedereinsetzungsantrag sei daher rechtzeitig. Nach Inkrafttreten des COVID‑19‑VwBG am 22. März 2020 sei für den Rechtsvertreter der revisionswerbenden Parteien festgestanden, dass die Revisionsfrist nicht am 2. April 2020 enden würde. Dieser habe „danach“ eine „umfangreiche und über mehrere Tage dauernde“ Rechtsrecherche vorgenommen (wird näher ausgeführt). Aus den aufgefundenen „acht bis zehn“ bzw. „neun bis elf“ Aufsätzen und Abhandlungen sei hervorgegangen, dass Bescheidbeschwerden nach der damals herrschenden Rechtsmeinung unter § 1 Abs. 1 iVm § 6 Abs. 1 leg.cit. zu subsumieren wären, weshalb für den Rechtsvertreter festgestanden sei, dass auch für „(ordentliche) Revisionsverfahren“ vor dem Verwaltungsgerichtshof nichts anderes gelten könne. Es habe sich um eine völlig neue Gesetzesmaterie gehandelt, einschlägige Rechtsprechung habe nicht bestanden. Bis Jänner 2021 hätten mehrere Landesverwaltungsgerichte Beschwerden gemäß § 1 Abs. 1 iVm § 6 Abs. 1 leg.cit. als rechtzeitig angesehen. Erstmals mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. März 2021 zu Ra 2020/11/0098 sei eine Revisionsfrist unter § 2 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 2 leg. cit. subsumiert worden; bis dahin sei „herrschende Rechtsprechung“ gewesen, dass eine solche Frist unter § 1 Abs. 1 iVm § 6 Abs. 2 leg.cit. zu subsumieren sei. Die herrschende Lehre sei nach wie vor dieser Ansicht; der Rechtsstandpunkt des Revisionswerbervertreters sei jedenfalls vertretbar gewesen, weshalb maximal ein minderer Grad des Versehens vorliege.
Zu Spruchpunkt I.:
5 Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ‑ so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat ‑ eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
6 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat eine Partei, die einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist stellt, den behaupteten Wiedereinsetzungsgrund im Wiedereinsetzungsantrag glaubhaftzumachen. Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur im Rahmen der Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers zu untersuchen (vgl. etwa VwGH 14.12.2018, Ra 2018/01/0334, mwN).
7 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch mangelnde Rechtskenntnis oder ein Rechtsirrtum ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellen, welches eine Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen kann. Wird ein solcher Wiedereinsetzungsgrund geltend gemacht, ist im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob die Partei an der Unkenntnis der Rechtslage bzw. am Rechtsirrtum ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden trifft (vgl. etwa VwGH 25.9.2019, Ra 2019/19/0199, oder 1.6.2021, Ra 2020/05/0149, 0150‑10, jeweils mwN).
8 Der Begriff des minderen Grads des Versehens ist dabei als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben. Das Verschulden des Parteienvertreters trifft nach ständiger Rechtsprechung die von diesem vertretene Partei, wobei an berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist als an rechtsunkundige und bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen (vgl. etwa VwGH 17.2.2021, Ra 2021/20/0004 oder auch 23.3.2017, Ra 2017/06/0027, 0028, mwN).
9 Unkenntnis einer neuen Gesetzeslage durch einen beruflichen Parteienvertreter stellt in der Regel keinen minderen Grad des Versehens dar, weil vor allem eine rezente Änderung der Rechtslage besondere Aufmerksamkeit verdient (vgl. VwGH 14.6.2021, Ra 2020/07/0062 und 1.6.2021, Ra 2020/05/0149, 0150‑10, jeweils mwN).
10 Fallbezogen trifft zwar das Vorbringen der antragstellenden Parteien zu, dass zum Zeitpunkt der Revisionserhebung noch keine hg. Rechtsprechung dazu vorlag, ob die Frist zur Einbringung einer Revision im Sinn des § 1 Abs. 1 COVID‑19‑VwBG „unterbrochen“ oder im Sinn des § 2 Abs. 1 leg. cit. „gehemmt“ ist, doch lässt dieser Umstand auf dem Boden der dargestellten Rechtsprechung für sich noch nicht auf einen bloß minderen Grad des Versehens schließen. Vielmehr hätte der Parteienvertreter, der sich in der Revision zur Beurteilung deren Rechtzeitigkeit ohne nähere Begründung auf § 1 Abs. 1 COVID‑19‑VwBG gestützt hat, § 2 Abs. 1 leg. cit. nicht außer Acht lassen dürfen (vgl. dazu nochmals VwGH 14.6.2021, Ra 2020/07/0062 und 1.6.2021, Ra 2020/05/0149, 0150‑10). Wenn die antragstellenden Parteien in diesem Zusammenhang vorbringen, der Antragstellervertreter habe „danach“ eine „umfangreiche und über mehrere Tage dauernde“ Rechtsrecherche vorgenommen, zeigt schon allein dieser behauptete Umstand, dass auch für den Parteienvertreter nicht wie im Antrag vorgebracht die Rechtslage als völlig eindeutig zu beurteilen sein konnte. Aus den im Antrag genannten Quellen betreffend die Einbringungsfrist für Bescheidbeschwerden vor den Verwaltungsgerichten oder sonstigen Literaturstellen lässt sich jedenfalls für den vorliegenden Fall keine derart eindeutige Rechtslage ableiten, die vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsprechung auf einen bloß minderen Grad des Versehens des Antragstellervertreters hindeuten würde. § 6 Abs. 1 leg.cit. ist bereits nach seinem klaren Wortlaut auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden. Schließlich lässt auch der Umstand, dass in Literaturstellen wie im Antrag behauptet von einer Anwendbarkeit des § 1 Abs. 1 COVID‑19‑VwBG auf Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof ausgegangen wird, keine Rückschlüsse auf die Frage des allein maßgeblichen Verschuldens des im hier zu beurteilenden Verfahren tätigen Parteienvertreters zu (vgl. dazu nochmals VwGH 14.6.2021, Ra 2020/07/0062).
11 Da das den antragstellenden Parteien zuzurechnende Verschulden ihres Parteienvertretes somit den minderen Grad des Versehens übersteigt, war der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 46 Abs. 1 VwGG abzuweisen (vgl. in diesem Sinne erneut VwGH 14.6.2021, Ra 2020/07/0062 und 1.6.2021, Ra 2020/05/0149, 0150‑10).
Zu Spruchpunkt II:
12 § 26 VwGG lautet auszugsweise:
„Revisionsfrist
§ 26. (1) Die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) beträgt sechs Wochen. Sie beginnt
1. in den Fällen des Art. 133 Abs. 6 Z 1 B‑VG dann, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber nur mündlich verkündet wurde, jedoch mit dem Tag der Verkündung;
[...]“
13 Das am 21. März 2020 kundgemachte COVID‑19‑VwBG, BGBl. I Nr. 16/2020, in der hier maßgeblichen Fassung zum Zeitpunkt der Revisionseinbringung, BGBl. I Nr. 59/2020, lautet ‑ auszugsweise ‑ wie folgt:
„Unterbrechung von Fristen
§ 1.(1) In anhängigen behördlichen Verfahren der Verwaltungsbehörden, auf die die Verwaltungsverfahrensgesetze (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 ‑ AVG, BGBl. Nr. 51/1991, Verwaltungsstrafgesetz 1991 ‑ VStG, BGBl. Nr. 52/1991, und Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 ‑ VVG, BGBl. Nr. 53/1991) anzuwenden sind, werden alle Fristen, deren fristauslösendes Ereignis in die Zeit nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes fällt, sowie Fristen, die bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgelaufen sind, bis zum Ablauf des 30. April 2020 unterbrochen. Sie beginnen neu zu laufen. Bei der Berechnung einer Frist nach § 32 Abs. 1 AVG gilt der 1. Mai 2020 als Tag, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis füllt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll. Bei der Berechnung einer Frist nach § 32 Abs. 2 AVG gilt der 1. Mai 2020 als Tag, an dem die Frist begonnen hat. Die vorstehenden Sätze gelten nicht für Fristen in Verfahren nach dem Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950.
[...]
Sonderregelungen für bestimmte Fristen
§ 2. (1) Die Zeit vom 22. März 2020 bis zum Ablauf des 30. April 2020 wird nicht eingerechnet:
1. in die Zeit, in der ein verfahrenseinleitender Antrag (§ 13 Abs. 8 AVG) zu stellen ist,
[...]
Verfahren der Verwaltungsgerichte sowie Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes
§ 6. (1) (Verfassungsbestimmung) Auf das Verfahren der Verwaltungsgerichte sind die §§ 1 bis 5 dann sinngemäß anzuwenden, wenn auf das jeweilige Verfahren zumindest auch das AVG anzuwenden ist. [...]
(2) Auf das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes sind die §§ 1 bis 3 und 5 sinngemäß anzuwenden.
[...]
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
§ 9. (1) Dieses Bundesgesetz mit Ausnahme des § 6 Abs. 1 tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
[...]
(3) Der Titel, § 1 Abs. 1 zweiter bis letzter Satz und Abs. 1a und § 2 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2020 treten mit 22. März 2020 in Kraft.
[...]“
14 Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 17. März 2021, Ra 2020/11/0098, bereits ausgesprochen, dass die Erhebung der Revision nicht in einem bei ihm bereits anhängigen Verfahren erfolgt sei, sodass auf einen solchen Sachverhalt die Fristunterbrechung des § 1 COVID‑19‑VwBG nicht zur Anwendung gelangt. Vielmehr sei die Revisionsfrist als Frist für einen verfahrenseinleitenden Antrag iSd § 2 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 2 COVID‑19‑VwBG anzusehen und nach dieser Bestimmung daher für die dort genannte Dauer nur gehemmt worden.
15 Die Sach- und Rechtslage des vorliegenden Revisionsfalles ist in den maßgeblichen Punkten mit jener des genannten Beschlusses vergleichbar, weshalb gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz iVm Abs. 9 VwGG auf die Begründung dieses Beschlusses verwiesen wird. Dass es sich gegenständlich um ein Verwaltungsverfahren nach dem AVG handelt und vor Revisionserhebung keine Abtretung vom Verfassungsgerichtshof an den Verwaltungsgerichtshof erfolgt ist, ist entgegen der Ansicht der revisionswerbenden Parteien nicht entscheidend (vgl. hierzu VwGH 1.6.2021, Ra 2020/05/0149, 0150‑8, oder auch 29.6.2021, Ra 2020/10/0084).
16 Aus dem Gesagten folgt, dass im gegenständlichen Fall die Revisionsfrist am 20. Februar 2020 zu laufen begann und für die Zeit vom 22. März 2020 bis 30. April 2020 gehemmt war (vgl. § 2 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 2 COVID‑19‑VwBG).
17 Ausgehend vom Beginn der Revisionsfrist am Donnerstag, dem 20. Februar 2020, hätte die sechswöchige Frist des § 26 Abs. 1 VwGG mit Ablauf des Donnerstages, des 2. April 2020, geendet (§ 32 Abs. 2 AVG). Unter Hinzurechnung der 40‑tägigen Fristhemmung vom 22. März 2020 bis 30. April 2020 hat die Revisionsfrist im vorliegenden Fall erst mit Ablauf des 12. Mai 2020 geendet.
18 Die am 12. Juni 2020 vorab per E‑Mail übermittelte und am selben Tag zur Post gegebene Revision erweist sich daher als verspätet und war somit gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
19 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH‑Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 25. August 2021
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