VwGH Ro 2017/11/0024

VwGHRo 2017/11/002429.1.2018

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler und den Hofrat Dr. Schick sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revisionen der Kärntner Landesregierung gegen die Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 23. August 2017,

1) Zl. KLVwG-1139/4/2017 und 2) Zl. KLVwG-1140/4/2017, betreffend Fort- und Weiterbildung gemäß § 36 Abs. 4 Z 3 Kärntner Kinder- und Jugendhilfegesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:

Kärntner Landesregierung; mitbeteiligte Partei: D in K), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
B-VG Art133 Abs5;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revisionen werden zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit den angefochtenen Erkenntnissen wurde die Mitbeteiligte als Betreiberin zweier sozialpädagogischer Einrichtungen jeweils verpflichtet, "eine Fort- und Weiterbildung für jede bei der sozialpädagogischen Einrichtung beschäftigte Fachkraft von zumindest drei Tagen pro Jahr während der Dienstzeit nachzuweisen". Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass die ordentliche Revision gegen diese Erkenntnisse zulässig sei. Begründend führte das Verwaltungsgericht jeweils im Wesentlichen gleichlautend aus, der Auftrag entspreche § 36 Abs. 4 Z 3 des Kärntner Kinder- und Jugendhilfegesetzes, wobei dort das im Beschwerdeverfahren relevante Beschäftigungsausmaß der einzelnen Arbeitnehmer/innen nicht berücksichtigt werde. Daher hätten auch Teilzeitbeschäftigte eine Weiterbildung im Ausmaß von drei Tagen zu je acht Stunden zu absolvieren. Ob unter "Dienstzeit" iSd. zitierten Bestimmung nur die "fiktive Normalarbeitszeit" oder der gesamte Zeitaufwand für die Fort- und Weiterbildung zu verstehen und daher auch bei Arbeitnehmern mit einer kürzeren täglichen Arbeitszeit die gesamte Weiterbildungsdauer von acht Stunden als Arbeitszeit anzurechnen sei, ergebe sich nicht aus diesem Gesetz. Da das Arbeitsrecht Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung sei, komme es dem Landesgesetzgeber nicht zu, arbeitszeitliche Regelungen zu treffen.

Die ordentlich Revision sei zulässig, da es zur Frage, "inwieweit das Land Regelungen zu Dienstzeiten in Arbeitsverhältnissen mit Betreibern von Sozialeinrichtungen treffen darf, keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gibt".

Gegen diese Erkenntnisse richten sich die vorliegenden Revisionen, in denen sich zwar Revisionsgründe, jedoch keine (gesonderten) Ausführungen dazu finden, warum in den gegenständlichen Fällen eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegen soll.

2 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG). Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.

3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur für den Fall einer außerordentlichen Revision, sondern auch bei ordentlichen Revisionen auf die Wahrnehmung von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne dieser Bestimmung begrenzt (vgl. VwGH 14.4.2016, Ro 2016/11/0011, mwN).

Die Begründung des Verwaltungsgerichts zur Zulässigkeit der Revision betrifft eine ausschließlich verfassungsrechtliche Frage, zu deren Lösung der Verwaltungsgerichtshof jedoch nicht zuständig ist (vgl. etwa VwGH 27.6.2017, Ra 2017/10/0072, VwGH 1.6.2017, Ra 2017/06/0088, oder VwGH 26.7.2016, Ra 2016/05/0062, jeweils mwN). Der gemäß § 25a VwGG gebotene Ausspruch, der kurz zu begründen ist, zeigt daher eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht auf.

4 Ein Revisionswerber hat auch bei Erhebung einer ordentlichen Revision von sich aus die Zulässigkeit der Revision gesondert darzulegen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht, oder er eine andere Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet. Dies gilt auch für den Fall, dass das Verwaltungsgericht - wie hier - keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzeigt (vgl. den bereits zitierten Beschluss VwGH 14.4.2016, Ro 2016/11/0011, mwN). Wie erwähnt, enthalten die vorliegenden Revisionen keine gesonderten Zulässigkeitsbegründungen.

5 Da in den Revisionen somit keine Rechtsfragen aufgeworfen wurden, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, waren sie zurückzuweisen.

Wien, am 29. Jänner 2018

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