Normen
B-VG Art132 Abs1 Z2 idF 2012/I/051;
B-VG Art133 Abs6 Z3 idF 2012/I/051;
VwGG §33 Abs1 idF 2013/I/033;
VwGG §34 Abs1 idF 2013/I/033;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Die vorliegende Angelegenheit steht in inhaltlichem Zusammenhang mit der wasserrechtlichen Bewilligung für die Errichtung von Kleinwasserkraftwerken in der Gemeinde I.
2 Mit Schreiben vom 24. August 2016 an den Landeshauptmann von Tirol (LH) beantragte die mitbeteiligte Partei die Übermittlung näher genannter Umweltinformationen, darunter der planlichen Darstellungen der Änderungen der Wasserfassungen im Bereich A.-Bach.
3 Der LH übermittelte die begehrten Informationen; in Bezug auf die planlichen Darstellungen der Änderungen der Wasserfassungen im Bereich A. Bach teilte er mit, eine Übermittlung als Kopie oder elektronisch sei ihm nicht möglich.
4 Mit E-Mail und mit gesonderter schriftlicher Eingabe vom 6. Oktober 2016 hielt die mitbeteiligte Partei ihren Antrag aufrecht.
5 Der LH wies den Antrag auf bescheidmäßige Erledigung vom 6. Oktober 2016 gemäß § 8 Abs. 1 iVm §§ 2 und 4 Abs. 1 UIG mit Bescheid vom 2. November 2016 als unbegründet ab.
6 Begründend verwies der LH auf sein Schreiben, wonach die von der mitbeteiligten Partei begehrten Umweltinformationen (Pläne, etc.) der Wasserrechtsbehörde in Papierform, jedoch nicht in digitaler Form vorlägen. Daher sei die mitbeteiligte Partei darauf hingewiesen worden, dass in die Projektunterlagen sowohl im Wasserbuch als auch in der Abteilung Wasser-, Forst- und Energierecht als zuständige Wasserrechtsbehörde eingesehen werden könne.
7 Das LVwG gab der dagegen seitens der mitbeteiligten Partei erhobenen Beschwerde mit Erkenntnis vom 21. März 2017 Folge und übermittelte unter einem die begehrten Umweltinformationen auf elektronischem Weg. Die ordentliche Revision wurde zugelassen.
8 Das LVwG vertrat dabei die Ansicht, dass der Hinweis des LH, wonach es der mitbeteiligten Partei freistehe, in das Wasserbuch Einschau zu halten und dort die entsprechenden Informationen abzufragen, keine gleichwertige Alternative zur Übermittlung von Planunterlagen im Sinne des § 5 Abs. 4 UIG sei. Das UIG stelle in § 5 Abs. 4 ausdrücklich darauf ab, dass die Informationen für den Informationssuchenden leicht zugänglich seien, weshalb die Entfernung zwischen dem Sitz der mitbeteiligten Partei (in Wien) und dem Ort, an welchem sich die Informationen befänden (in Tirol), relevant sei. Von einer leichten Zugänglichkeit könne dann, wenn für die Hin- und Rückreise zumindest ein Tag erforderlich sei, nicht die Rede sein.
9 Zum anderen sei der mitbeteiligten Partei auch insofern zuzustimmen, als der LH nicht einerseits damit argumentieren könne, dass er die Pläne nicht selbst vervielfältigen könne, andererseits der mitbeteiligten Partei implizit die Vervielfältigung an Ort und Stelle empfehle, ohne dass er sich damit auseinandersetze, ob ein entsprechendes Vervielfältigungsgerät an Ort und Stelle überhaupt zur Verfügung stehe.
10 Die Behörde sei - aufgrund der Bestimmung des Art. 3 Abs. 4 der Umweltinformationsrichtlinie - zu einem Bemühen darum verpflichtet, dass die Informationen auf elektronischem Weg übermittelt werden könnten. Dies beinhalte jedenfalls den Versuch der Beischaffung entsprechender Pläne bei der Stelle, die den Plan angefertigt habe. Das LVwG habe durch eine einfache Anfrage beim Planungsbüro, welches die fraglichen Pläne erstellt habe, eine elektronische Ausfertigung der entsprechenden Planbeilagen einholen können. Die Einholung und sodann Übermittlung dieser Pläne durch das LVwG sei daher jedenfalls im Sinne der Raschheit und Kostenersparnis geboten, weshalb das LVwG im vorliegenden Fall selbst die begehrte Informationserteilung vorzunehmen gehabt hätte.
11 Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision hielt das LVwG fest, dass zur Frage der Art der Informationserteilung konkrete Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht ersichtlich sei. Insbesondere bestehe keine Judikatur, inwiefern es tatsächlich zulässig sei, einen Einschreiter - in einem mit dem vorliegenden vergleichbaren Fall - auf die Einsicht in das Wasserbuch zu verweisen oder ob nicht doch eine Verpflichtung der Behörde bestehe, beispielsweise über das Planungsbüro einen entsprechenden Plansatz einzuholen bzw. die Pläne selbständig vervielfältigen zu lassen. Insofern liege eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor, weshalb die ordentliche Revision zuzulassen sei.
12 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision der belangten Behörde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
13 Mit Schriftsatz vom 15. Mai 2017 erstattete die mitbeteiligte Partei eine Revisionsbeantwortung, in der sie beantragte, der Revision keine Folge zu geben.
14 1. Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, die Revision nach Anhörung des Revisionswerbers in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
15 Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist, Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes oder Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eigenen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
16 2. Die mitbeteiligte Partei begehrte die Übermittlung bestimmter Umweltinformationen per E-Mail, also in elektronischer Form. Das LVwG gab diesem Ansuchen (in Stattgebung der Beschwerde) statt und nahm unter einem die Übermittlung der Umweltinformation in der gewünschten Form selbst vor.
17 Die verfahrensgegenständlichen Umweltinformationen wurden daher der mitbeteiligten Partei bereits in der von dieser gewünschten Form zugänglich gemacht.
18 Vor diesem Hintergrund erweist sich die Revision aber als unzulässig.
19 3. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, dass ein bei ihm anhängiges Verfahren auch im Falle einer Amtsbeschwerde bei Wegfall des rechtlichen Interesses an einer meritorischen Erledigung in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen ist (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 19. Dezember 2014, Ro 2014/02/0115, und die dort genannte Vorjudikatur). Diese Rechtsprechung hat auch für eine Revision der belangten Behörde gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes Gültigkeit (vgl. den hg. Beschluss vom 20. Mai 2015, Ro 2015/10/0021, mwN).
20 Aus § 33 Abs. 1 VwGG lässt sich auch entnehmen, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessvoraussetzung versteht. Führt nämlich die Klaglosstellung einer revisionswerbenden Partei in jeder Lage des Verfahrens zu dessen Einstellung, so ist anzunehmen, dass eine Revision von vornherein als unzulässig betrachtet werden muss, wenn eine der Klaglosstellung vergleichbare Situation bereits bei Einbringung der Revision vorliegt. Eine derartige Revision ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses zurückzuweisen (vgl. nochmals den genannten hg. Beschluss vom 19. Dezember 2014, Ro 2014/02/0115, und die hg. Beschlüsse vom 24. Juni 2015, Ra 2015/10/0027, und vom 9. Juli 2015, Ra 2015/02/0121).
21 Es ist nämlich nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofes, in einer Revisionssache zu entscheiden, wenn der Entscheidung nach der Sachlage praktisch überhaupt keine Bedeutung mehr zukommt und letztlich bloß eine Entscheidung über theoretische Rechtsfragen ergehen könnte. Dies gilt auch dann, wenn die einem Revisionsfall zugrunde liegende Rechtsfrage für künftige Verwaltungsverfahren bzw. verwaltungsgerichtliche Verfahren von Interesse ist (vgl. zum Ganzen nochmals den hg. Beschluss vom 20. Mai 2015, Ro 2015/10/0021, mwN).
22 4. Ein solcher Fall liegt auch hier vor. Die begehrte Umweltinformation wurde in der von Antragsteller gewünschten Form bereits an diesen übermittelt.
23 Im vorliegenden Fall würde auch eine allfällige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts nicht dazu führen, dass die Umweltinformation nicht elektronisch erteilt worden wäre. Der Rechtsposition der revisionswerbenden Partei könnte auf diesem Weg nicht zum Durchbruch verholfen werden.
24 Einer meritorischen Entscheidung käme im vorliegenden Fall somit keine praktische Bedeutung mehr zu; zur Klärung theoretischer Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof nach dem Gesagten allerdings nicht berufen.
25 5. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 3. Oktober 2017
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